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2. Vertragsabschlüsse und Angebote

​a)  Alle Angebote des ANs sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Auftrag bedarf der Schriftform. Auch Auftragsbestätigungen, Erweiterungen, Änderungen sowie mündlich getroffene Vereinbarungen müssen zur Erreichung einer Rechtswirksamkeit vom AN bestätigt werden.

​b) Subunternehmer, Mitarbeiter und Angestellte des AN sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen und Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt dieses Vertrages hinausgehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Alle Angebote und Dienstleistungen der Messeagentur Michaelis (nachfolgend -AN- genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind somit auch ohne ausdrückliche nochmalige Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen bindend. Ausdrücklich wird hiermit eventuellen Hinweisen des Auftraggebers (nachfolgend -AG- genannt) auf Auftragsbestätigungen sowie jeglichem Schriftverkehr bezüglich der Wirksamkeit eigener Geschäftsbedingungen widersprochen.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des AN.

3. Die Pflichten des AG

​a) Alle Subunternehmer, Mitarbeiter und Angestellte des AG sowie des AN sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten verpflichtet.

​b) Alle Subunternehmer, Mitarbeiter und Angestellte des AN sind nur zur Ausführung für die mit dem AG vereinbarten Tätigkeiten verpflichtet. Sollte es während eines Einsatzes notwendig sein, dass andere Leistungen zu erbringen sind, muss vom AG vorher ein schriftliches Einverständnis des AN eingeholt werden.

​c) Zur Erfüllung der terminlichen Verpflichtungen und zur Sicherstellung eines erfolgreichen Ablaufs des Einsatzes verpflichtet sich der AG zu einer rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkungspflicht.

​d) Die Tätigkeitsnachweise des eingesetzten Personals des AN sind stets zu unterschreiben. Diese Leistungs- und Beschäftigungsnachweise sind mit der geleisteten Unterschrift rechtsgültig und stellen die Grundlage des vereinbarten Honorars dar.

4. Leistungsverzögerungen

a) Ohne Verschulden des AN hat derselbe einen etwaigen Verzug auch nicht zu vertreten.

​b) Nicht zu vertreten hat der AN auch Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie ähnlich erschwerende Umstände wie staatliche oder behördliche Auflagen und 

Verfügungen. Diese Einflüsse berechtigen den AG nicht, Schadenersatzansprüche zu stellen sowie ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der AN verpflichtet sich, sobald er Kenntnis hiervon erlangt, dies umgehend dem AG mitzuteilen.

​c) Der AN haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung gegenüber Kaufleuten ist ausgeschlossen.

5. Zahlungsbedingungen

​a) die Rechnungsstellung an den AG sowie die Vergütung des eingesetzten Personals des AN erfolgt nur durch den AN.

​b) Ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des AN ist das eingesetzte Personal nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen, Anzahlungen und sonstiger Zahlungen berechtigt.

​c) Sollte auf Wunsch des AG das eingesetzte Personal andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen erbringen, so zieht dies ein höheres Honorar des AN nach sich.

d) Sofern keine anders lautenden Bestimmungen im Angebot vereinbart sind, ist die vereinbarte Vergütung sofort nach Leistungserbringung bzw. dem Zugang der Rechnung und ohne Abzug fällig.

​e) Der AN ist trotz eventuell anderslautender Bestimmungen des AG berechtigt, Zahlungen des AG auf ältere Schulden zu verrechnen. Der AN informiert den AG umgehend über solche vorgenommenen Verrechnungen.

​f) Ist der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist der AN berechtigt, ohne Nachweis für jede Mahnung eine Kostenpauschale von 5.- EUR zu erheben. Zusätzlich ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des aktuell gültigen Diskontsatzes der Europäischen Zentralbank zu erheben.

g) ​Bei Einsätzen, die sich – auch teilweise -  über eine Laufzeit von 28 Tagen erstrecken, ist der AN berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen zu erstellen, die vom Ag innerhalb von 14 Tagen zu begleichen sind.

​h) Bei einem Auftragsvolumen von über 5.000,- EUR ist der AN berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme einen Monat vor Leistungsbeginn in Rechnung zu stellen, die vom AG innerhalb von 14 Tagen zu begleichen ist.

​i) Sollten trotz Mahnungen und Fristsetzungen die eingeforderten Beträge nicht beglichen werden, so ist der AN nicht mehr verpflichtet, weitere Leistungen für den AG zu erbringen. Der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche stellen, jedoch der AN.

6. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur dann geltend machen, soweit dasselbe Vertrags-verhältnis zugrunde liegt sowie auf unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen beruht.

7. Stornierungen

a) Der Auftraggeber das Recht, den Auftrag zu stornieren, solange der Auftragnehmer für die Durchführung des Auftrags noch keine verbindlichen Verträge mit einzusetzenden MitarbeiterInnen oder von ihm beauftragten Drittunternehmen geschlossen hat. Entscheidend ist dabei der Abschluss der ersten vertraglichen Vereinbarung mit MitarbeiterInnen oder einem beauftragten Drittunternehmen. Wird der Auftrag vor dem vorgenannten Zeitpunkt storniert, ist der Auftraggeber verpflichtet, an den Auftragnehmer einen Stornobetrag in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Im Übrigen bedarf eine Stornierung der Zustimmung des Auftragnehmers.

b) Storniert der Auftraggeber nach Abschluss des ersten Vertrages mit MitarbeiterInnen oder einen Drittunternehmen den Auftrag, ist der Auftraggeber verpflichtet, bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30 %, bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 %, bis sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 % und im Anschluss daran 100 % des stornierten Auftragsvolumens (Nettoauftragssumme) zu bezahlen. Bei teilweiser Stornierung des Auftrags wird der vom Auftraggeber geschuldete Stornobetrag nach der Nettoauftragssumme berechnet, welche sich auf den stornierten Teil des Auftrags bezieht.

8. Höhere Gewalt

Der Auftraggeber trägt das wirtschaftliche Risiko, dass die Veranstaltung im vertraglich unterstellten Umfang durchgeführt wird. Für den Fall, dass höhere Gewalt, nicht vorhersehbare Ereignisse, Epidemien oder Pandemien der Durchführung der vertraglich unterstellten Veranstaltung ganz oder teilweise entgegenstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertraglich vorgesehene Vergütung gemäß den Regelungen in Ziffer 7 zu bezahlen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu welchen die Veranstaltung ganz oder teilweise abgesagt oder abgebrochen wird.

9. Haftung

Eine Haftung des AN für Schäden, die in Zusammenhang mit der Tätigkeitserbringung der Personen stehen ist ausgeschlossen. Dies gilt für sämtliche Schäden, die die Personen an Gegenständen verursachen, an denen und mit denen sie ihre Tätigkeit verrichten. Bei der Beauftragung zur Erledigung von Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung, Verwaltung oder Transport von Geld, Wertsachen, Wertpapieren, sowie die Erledigung von Arbeiten beim Zahlungsverkehr, ist eine Haftung des AN ebenfalls vollumfänglich ausgeschlossen.

10. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

a) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt deutsches Recht.

b) Gerichtsstand für aus diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten ist Ludwigshafen am Rhein.

Dieser Gerichtsstand gilt weiterhin dann als vereinbart, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder der AG, der im Klageweg in Anspruch genommen wird, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz und/ oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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